Stadt Georgsmarienhütte

Sie sind hier:

Heilpraktiker/in - Erlaubnis

zuklappenExterne Behörden
Landkreis OsnabrückAm Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541 5010
Telefax: 0541 5014402
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.l­kos.de

montags bis freitags 8:00h bis 13:00 h
donnerstags 8:00h bis 17.30h
Und nach Vereinbarung 
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht VCard
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Homepage: htt­ps://ww­w.­Land­kreis-os­na­brueck.deÖffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 13:00 Uhr



Di. 08:00 - 13:00 Uhr



Mi. 08:00 - 13:00 Uhr



Do. 08:00 - 17:30 Uhr



Fr. 08:00 - 13:00 Uhr








Frau Krahn VCard
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht
Telefon: 0541 501-4206
E-Mail:


 

Allgemeine Informationen

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • kurzgefasster Lebenslauf
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
  • ein Identitätsnachweis
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
  • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

« zurück

 

Wählen Sie Ihre Icons/Themen

Schließen
Sie können bis zu drei Anwendungen auswählen.
Weitere Anwendungen werden nicht angezeigt.
Bauen
Bekanntmachungen
Bildung
Branchenbuch
Dienstleistungen
Familie
Favoriten
Freizeit
Jugend
Kontakt
Kultur
Kunst
Mitarbeiter
Natur
Presse
Stadtmarketing
Unterkünfte
Vereine
Stadtplan
Webcam
Wetter
Wirtschaft
Zahlen Daten Fakten
City Guide
Auswahl speichern