Welche finanziellen Hilfen gibt es noch?
Ein Baby kostet Geld und manchmal kann genau das etwas knapp werden. Auf dieser Seite erfährst Du, auf welche Gelder und Zuschüsse Du Anspruch hast und wo Du sie bekommst:
- Kindergeld
- Elterngeld, Elterngeld Plus und oder Partnerschaftsbonus
- Wohngeld
- Arbeitslosengeld II
- Beistand zum Unterhalt
- Unterhaltungsvorschuss
Kindergeld
Für alle Kinder besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld kann immer nur ein Elternteil erhalten. Das Formular erhältst Du bei der Arbeitsagentur und bei der Familienkasse.
Elterngeld, Elterngeld Plus und oder Partnerschaftsbonus
Wenn Du oder der Vater des Kindes Elternzeit nehmt, bekommt Ihr Geld von der Elterngeldstelle. Das Elterngeld muss schriftlich bei der Elterngeldstelle im Rathaus beantragt werden. Das Elterngeld beträgt ungefähr 65 bis 67 Prozent des letzten Nettoverdienstes der letzten 12 Monate.
Wohngeld
Da Ihr nun etwas weniger Geld habt, kann es sein, dass Ihr Schwierigkeiten habt, die Miete zu bezahlen. Darum könnt Ihr dann Wohngeld beantragen. Wohngeld kann als Zuschuss beantragt werden, wenn die Wohnkosten durch das eigene Einkommen nicht gedeckt werden können.
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II kann beantragt werden, wenn der Lebensunterhalt durch die eigenen Einkünfte nicht gesichert ist. Grundsätzlich ist der Tag der Antragstellung wichtig. Das Arbeitslosengeld II wird dann auf den Ersten des Monats rückwirkend bezahlt. Für davor liegende Zeiten wird kein Geld bewilligt.
Beistand zum Unterhalt
Wenn der Vater oder die Mutter des Kindes nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt berechnet den Unterhalt und fordert auf, den zu bezahlen. Falls freiwillig kein Unterhalt gezahlt wird, können gerichtliche Anträge gestellt werden. Dies kann beim Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück im Rahmen der Beistandschaft erfolgen.
Unterhaltungsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hat ein Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist und bei einem seiner Elternteile lebt, wobei der andere Elternteil nicht in diesem Familienbund lebt. Das trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Unterhaltsvorschuss kann maximal 6 Jahre gewährt werden. Das gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz.