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Zugangseröffnung gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Für das Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht. Die Stadt Georgsmarienhütte hat die elektronische Kommunikation für Verwaltungsverfahren eröffnet, entsprechend unseren Grundsätzen zur elektronischen Kommunikation.
Als virtuelle Poststelle wird das Produkt "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) www.egvp.de verwendet. Damit besteht die Möglichkeit zur rechtsverbindlichen und vertraulichen (verschlüsselten) elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung. Es bietet die Möglichkeit, die Stadt Georgsmarienhütte sowie alle weiteren teilnehmenden Gerichte und Behörden zu erreichen.
Hinweis: Die E-Mail-Adresse des Impressums oder sonstige E-Mail-Adressen in diesem Internetauftritt sind nicht als Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente geöffnet, sofern dieses nicht im Einzelfall anderes und besonders gekennzeichnet ist.
Haftung von Link/Fremde Inhalte
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Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung der Stadt Georgsmarienhütte kann nicht auf Informationen dieser Homepage begründet werden. In jeder konkreten Angelegenheit ist eine Einzelfallentscheidung nach dem vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren erforderlich.
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