Stadt Georgsmarienhütte

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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

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A. WinterStandort anzeigen
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Fachbereich III - Bildung, Sport, Soziales, Jugend und VergabestelleAbteilung für Soziales und Jugend › Soziales
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 287 // 2. OG3D-Plan
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49124 Georgsmarienhütte
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Wohngeld (A-F)

E. BredeckStandort anzeigen
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Wohngeld (G-R)

A. BarkeyStandort anzeigen
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Aufgaben:
Wohngeld (S-Z)


Allgemeine Informationen

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Es wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Haushaltsgröße, das Einkommen aller Haushaltsmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

Die wohngeldfähige Miete umfasst die Kaltmiete sowie die kalten Betriebskosten. Die Umlage für Heizung und Warmwasser gehört nicht zu der wohngeldfähigen Miete.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohngeldbehörde der Stadt Georgsmarienhütte.

Beachten Sie bitte, dass bei persönlichen Vorsprachen eine Terminvereinbarung empfehlenswert ist.

Sollten Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Georgsmarienhütte haben, müssen Sie sich an die Wohngeldbehörde  Ihres Landkreises, Ihrer Stadt bzw. Gemeinde wenden.

In folgenden Angelegenheiten können Sie sich an die zuständigen Sachbearbeiter/innen wenden:

  • Annahme, Prüfung und Bearbeitung von Anträgen
  • Ausstellung von Negativbescheinigungen (für andere Wohngeldbehörden)
  • Ausstellung von Bescheinigungen über den Bezug von Wohngeld
  • Überschlägige Berechnung des möglichen Wohngeldanspruchs

Es besteht die Möglichkeit telefonisch eine überschlägige Wohngeldberechnung vorzunehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsformulare und Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Wohngeldantrag erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde.

Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind z. B. folgende Unterlagen notwendig:

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • Mietvertrag
  • Mietbescheinigung (Vordruck)
  • Verdienstbescheinigung (Vordruck)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über die Vermögenshöhe und die   Kapitalerträge/Zinseinkünfte (falls vorhanden)
  • Kundenfinanzstatus von dem Bankinstitut
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Pflegegeldbescheid
  • evtl. Steuerbescheid und Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)

für den Antrag auf Lastenzuschuss

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis
  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Wohnflächenberechnung
  • Grundsteuerbescheid
  • Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
  • Verdienstbescheinigung (Vordruck)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über die Vermögenshöhe und die Kapitalerträge/Zinseinkünfte (falls vorhanden)
  • Kundenfinanzstatus von dem Bankinstitut
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Rentenbescheid
  • Pflegegeldbescheid
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WOGG)

Rechtsbehelf

Klage

Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Von der Wohngeldzahlung ausgeschlossen sind u. a. Bezieher/in von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Bezieher/in von Leistungen nach dem Zweiten Sozilagesetzbuch (SGB II), wenn bei deren Berechnung die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt worden sind.

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