Stadt Georgsmarienhütte

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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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Herr M. JürgensStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich II - Ordnungswesen, Kultur und StadtmarketingOrdnungs- und Gewerbeabteilung
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 211 // 2. OG3D-Plan
Oeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850-211
Telefax: 05401 850-6211
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.4 Verkehrslenkung und -überwachung VCard
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefax: 0541501-4411
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­Land­kreis-os­na­brueck.deÖffnungszeiten:

Mo. 07:30 - 15:00 Uhr


Di. 07:30 - 15:00 Uhr


Mi. 07:30 - 15:00 Uhr


Do. 07:30 - 17:30 Uhr


Fr. 07:30 - 15:00 Uhr



Allgemeine Informationen

Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 StVO)
  • Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO)
  • Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO)
  • Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
  • Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
  • Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
  • Richtzeichen (§ 42 StVO)
  • Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Die Zuständigkeit ist in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) festgelegt.

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.

Was sollte ich noch wissen?

Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.

Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast.

die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehrsverwaltung für

  • Autobahnen,
  • Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern)
  • Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern)
  • Kreisstraßen

Die kreisangehörigen Kommunen sind Träger der Straßenbaulast für die Straßen auf ihrem Gebiet.

Bemerkungen

E-Mails senden Sie bitte an: straßenverkehrsbehoerde@georgsmarienhuette.de

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