Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur geringen Unterhalt für dieses Kind zahlt, tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Niedersachsen über, das sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil, soweit durchsetzbar, zurückholt und gegebenenfalls einklagt.
Voraussetzungen und Höhe der Leistungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz.
Seit dem 01.07.2017 haben Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung.

