Stadt Georgsmarienhütte

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Stellvertretererlaubnis für den gewerbsmäßigen Waffenhandel: Erteilung

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Frau T. TastekinStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich II - Ordnungswesen, Kultur und StadtmarketingOrdnungs- und Gewerbeabteilung
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 215 // 2. OG3D-Plan
Oeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850-215
Telefax: 05401 850-6215
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie die gewerbsmäßige Waffenherstellung oder den gewerbsmäßigen Waffenhandel durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie eine Stellvertreterlaubnis.

Die Stellvertretungserlaubnis wird der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
 

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausweisdokument
  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis zur Niederlassung und zu den Betriebs beziehungsweise Geschäftsräumen
  • gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenherstellungs/-handelserlaubnis
  • Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Nr. 109 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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