Stadt Georgsmarienhütte

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Spielhallen

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Frau T. TastekinStandort anzeigen
Amt / Bereich
Fachbereich II - Ordnungswesen, Kultur und StadtmarketingOrdnungs- und Gewerbeabteilung
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 215 // 2. OG3D-Plan
Oeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850-215
Telefax: 05401 850-6215
E-Mail:
Frau S. BrüggemannStandort anzeigen
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 213 // 2. OG3D-Plan
Oeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850213
Telefax: 05401 8506213
E-Mail:
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht VCard
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Homepage: htt­ps://ww­w.­Land­kreis-os­na­brueck.deÖffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 13:00 Uhr


Di. 08:00 - 13:00 Uhr


Mi. 08:00 - 13:00 Uhr


Do. 08:00 - 17:30 Uhr


Fr. 08:00 - 13:00 Uhr



Allgemeine Informationen

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bei juristischen Personen

  •  ◦ ggf. Vertretungsvollmacht

  • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV"), Nachweis über Zertifizierung durch Prüforganisation gemäß § 5 NSpielhG". 
  • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person“

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Welche Gebühren fallen an?
  • :4.000,00 EUR - 20.000,00 EUR

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechend Nr. 57.1.7.1 an

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.  In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. 

Anträge / Formulare
  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

Onlineverfahren möglich: ja

Was sollte ich noch wissen?

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