Die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen, ist in § 58 NSchG festgelegt.
Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre Pflicht grob, bleiben sie vom Unterricht unentschuldigt fern, kann je nach Umfang und Schwere der Schulversäumnisse hiergegen mit Erziehungsmitteln oder mit Ordnungsmaßnahmen vorgegangen werden.

