- Reisepass für Minderjährige (allgemein):
Bei Antragstellung müssen grundsätzlich beide Elternteile und das Kind, für das der Reisepass beantragt wird, anwesend sein. Ist ein Elternteil verhindert (z.B. wegen Berufstätigkeit), muss der andere Elternteil eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung sowie den Ausweis des fehlenden Elternteils (Original oder Kopie) mitbringen. Einen Vordruck für eine Einverständniserklärung finden Sie am Ende dieser Seite (Sie können aber auch eine handschriftliche Erklärung mitbringen). Weiterhin ist es möglich, dass ein Elternteil bei der Beantragung, der andere Elternteil bei der Abholung unterschreibt.
Bei unverheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, von denen nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils ist dann nicht erforderlich.
Der Reisepassantrag wird vom Kind unterschrieben, sofern es dazu bereits in der Lage ist. Kann das Kind noch nicht unterschreiben, entfällt die Unterschrift auf dem Pass und es wird ein waagerechter Strich eingetragen. Die Unterschrift durch andere Personen als den Passinhaber ist nicht zulässig.
- Reisepass für Minderjährige (0 bis 11 Jahre alt):
Für Kinder im Alter von 0 bis 11 Jahren wird in der Regel ein Kinderreisepass ausgestellt. Nähere Informationen zum Kinderreisepass finden Sie hier. Sofern an Ihrem Reiseziel ein Kinderreisepass nicht anerkannt wird, kann selbstverständlich auch ein regulärer Reisepass beantragt werden. Hierfür gilt das Gleiche wie für Minderjährige zwischen 12 und 17 Jahren.
- Reisepass für Minderjährige (12 bis 17 Jahre alt):
Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Passbeantragung von Volljährigen. Die Abholung der Reisepässe von Minderjährigen ist nur durch die Eltern möglich.
- Verlust/Diebstahl eines Reisepasses:
Ist der Reisepass nicht mehr auffindbar oder wurde dieser gestohlen, muss der Verlust sofort angezeigt werden (Verlustanzeige, § 15 Nr.3 PassG). Es besteht aber keine Verpflichtung, einen neuen Reisepass zu beantragen. Die Verlustanzeige ist nur bei persönlichem Erscheinen im Bürgeramt möglich. Telefonische Anzeigen, Telefaxe oder e-mails sind nicht ausreichend. Die Verlustanzeige ist kostenlos. Ein als verloren oder gestohlen gemeldeter Reisepass wird stets zur internationalen Fahndung ausgeschrieben. Wird weiterhin ein Reisepass benötigt, muss dieser neu beantragt werden.
- Wiederauffinden nach Verlust:
Wenn Sie einen Reisepass, den Sie als verloren oder gestohlen gemeldet hatten, wiederfinden, muss dieses ebenfalls umgehend Ihrem Bürgeramt mitgeteilt werden (§ 15 Nr.3 PassG). Teilen Sie das Wiederauffinden nicht mit und nutzen Sie den Reisepass (z.B. bei einer Flugreise), kann es bei der Ausweiskontrolle zu Problemen kommen – bis hin zum Reiseabbruch.
- Wohnsitzänderung:
Im Reisepass ist nur der Wohnort eingetragen, nicht die konkrete Adresse. Bei einer Wohnsitzänderung innerhalb von Georgsmarienhütte ist daher keine Änderung im Reisepass erforderlich. Ziehen Sie aus einem anderen Ort nach Georgsmarienhütte, bringen Sie bitte Ihren Reisepass für die Änderung des Wohnortes mit. Ziehen Sie aus Georgsmarienhütte fort, ist der Reisepass im Bürgeramt des neuen Wohnortes vorzulegen.
- Namensänderung bei Heirat oder nach Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft:
Eine Namensänderung (z.B. nach Eheschließung oder bei Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen. Sie können im Falle einer Eheschließung bereits 6 Wochen vor der Trauung den neuen Reisepass beantragen. Das kann z.B. wichtig sein, wenn Sie eine kurz nach der Hochzeit stattfindende Reise schon unter dem neuen Namen gebucht haben. Bringen Sie dafür bitte zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen auch die „Anmeldung zur Eheschließung“ mit, die Sie vom Standesamt erhalten.
- zusätzlicher Reisepass:
Grundsätzlich kann für jeden Bürger/jede Bürgerin nur ein gültiger Reisepass ausgestellt werden. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers über Notwendigkeit eines zweiten Reisepasses wegen häufiger Auslandsreisen oder Reisebestätigung für die Reise in bestimmte Länder) können jedoch weitere, gleichzeitig gültige Reisepässe ausgestellt werden.
- Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:
Beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Reisepass im Bürgeramt des aktuellen Wohnsitzes abzugeben bzw. durch das Bürgeramt einzuziehen.
- Haben Sie noch Fragen ?
Sollten Sie weitere Fragen zum Reisepass haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Bürgeramtes während der Öffnungszeiten gerne für telefonische Auskünfte zur Verfügung (05401/850 - Durchwahl -300 bis -306).