Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Stelle anmelden. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen.
Bei Ehepaaren mit und ohne Kinder reicht es aus, wenn nur einer der Ehepartner die Anmeldung für alle Familienangehörigen vornimmt. Volljährige Kinder müssen sich jedoch selbst anmelden, da sie nicht mehr zum Familienverband gehören.
Kommen Sie bitte Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist Anmeldung nur unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung möglich. Diese wird von der Person, die Ihnen die Wohnung überlassen hat (z.B. Vermieter), ausgefüllt und unterschrieben.
In der Wohnungsgeberbestätigung wird das tatsächliche Einzugsdatum bestätigt, nicht der Beginn des Mietvertrages. Beginnt Ihr Mietvertrag z.B. am Ersten des Monats, Sie können wegen Renovierungsarbeiten erst am 15. einziehen, ist der 15. des Monats Ihr Zuzugsdatum und in der Wohnungsgeberbestätigung einzutragen.

