Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Kindertagespflege: Erlaubnis
Ansprechpartner/in
| A. Raufhake | |
| Amt / Bereich Fachbereich III - Bildung, Sport, Soziales, Jugend und Vergabestelle › Abteilung für Soziales und Jugend › Soziales Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 275 // 2. OG Oeseder Straße 85 49124 Georgsmarienhütte Telefon: 05401 850275 Telefax: 05401 8506275 E-Mail: a.raufhake@georgsmarienhuette.de | |
Externe Ansprechpartner/in
| Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Telefon: 0541501-3194 Telefax: 0541501-4402 E-Mail: jugend@landkreis-osnabrueck.deHomepage: https://landkreis-osnabrueck.deÖffnungszeiten: Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis:
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Anträge / Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
