Stadt Georgsmarienhütte

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Kindertagespflege: Erlaubnis

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Fachbereich III - Bildung, Sport, Soziales, Jugend und VergabestelleAbteilung für Soziales und Jugend › Soziales
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49124 Georgsmarienhütte
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Telefax: 05401 8506275
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zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend VCard
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541501-3194
Telefax: 0541501-4402
E-Mail: Homepage: htt­ps://­land­kreis-os­na­brueck.deÖffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 13:00 Uhr


Di. 08:00 - 13:00 Uhr


Mi. 08:00 - 13:00 Uhr


Do. 08:00 - 17:30 Uhr


Fr. 08:00 - 13:00 Uhr


Hinweis:



Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.


 



Allgemeine Informationen

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

An wen muss ich mich wenden?

Die Erlaubnis  wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.

Statthafte Rechtsbehelfe: Klage

Anträge / Formulare

Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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