Wenn ein Fahrzeug auf eine neue Halterin/einen neuen Halter in einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes
Ansprechpartner/in
| Kfz-Zulassungsstelle | |
| Fachbereich II - Ordnungswesen, Kultur und StadtmarketingOeseder Straße 85 49124 Georgsmarienhütte Telefon: 05401 850-340 Telefax: 05401 850-333 Homepage: https://www.georgsmarienhuette.de/kfzzulassung | montags bis freitags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
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| Im Bereich der Kfz-Zulassungsstelle muss zur Bearbeitung von Anliegen im Vorfeld ein fester Termin vereinbart werden. Ohne vorherige Terminabsprache ist keine Bearbeitung der Anliegen möglich. Die Terminvergabe erfolgt online unter https://termine-reservieren.de/termine/georgsmarienhuette/ oder telefonisch unter der zentralen Rufnummer 05401/ 850 – 340 (montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr). (Bitte beachten Sie, dass samstags keine Ausfuhrkennzeichen bearbeitet werden können.) | |
Externe Ansprechpartner/in
| Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.1 Zulassungsstelle Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Telefon: 0541501-20000 Telefax: 0541501-4432 E-Mail: zulassungsstelle@Lkos.deHomepage: https://www.landkreis-osnabrueck.deÖffnungszeiten: Mo. 07:30 - 15:00 Uhr Di. 07:30 - 15:00 Uhr Mi. 07:30 - 15:00 Uhr Do. 07:30 - 17:30 Uhr Fr. 07:30 - 15:00 Uhr Sa. 09:30 - 11:30 Uhr |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts – nicht älter als 3 Monate
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Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
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Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
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amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich). Hier ist zu beachten, dass die Kennzeichen nicht eigenhändig entstempelt werden dürfen. Dies wird in der Straßenverkehrsbehörde gemacht.
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
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entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
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bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
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Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaf tern durch Unterschrift bestätigt
Welche Gebühren fallen an?
Informationen über die anfallenden Gebühren können Sie der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) entnehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
