Stadt Georgsmarienhütte

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Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

zuklappenAnsprechpartner/in
M. PungsStandort anzeigen
Stadt Georgsmarienhütte, Zimmer 283 // 2. OG3D-Plan
Oeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850-283
Telefax: 05401 850-6283
E-Mail:


Aufgaben:
Unterhaltsvorschuss (A-Hd)
Hilfe zur Pflege/Hilfe in besonderen Lebenslagen

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
FD 2 - Abt. 2.3 Hilfe zur Pflege VCard
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541501-3029
Telefax: 0541501-4404
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­na­brueck.deÖffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 13:00 Uhr


Di. 08:00 - 13:00 Uhr


Mi. 08:00 - 13:00 Uhr


Do. 08:00 - 17:30 Uhr


Fr. 08:00 - 13:00 Uhr


Hinweis:



Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.


 



Allgemeine Informationen

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen von seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

In stationären Einrichtungen oder Altenpflegeheimen liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Osnabrück.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück (Pflegeheim) oder bei  der Stadt Georgsmarienhütte (ambulante Pflege).

Welche Unterlagen werden benötigt?

- Personalausweis
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)

Bei Personen, die nicht laufende Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweise über das gesamte Einkommen und evtl. vorhandenes Vermögen
- Nachweise über Miete/Hausbelastung
- Nachweise über Versicherungen sowie die Bankverbindung
Bei Versicherten ist das Gutachten des medizinischen Dienstes der Pflegekasse (MdK), wenn vorhanden, vorzulegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab Bekanntwerden der Notlage.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Anträge / Formulare

nicht angegeben

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