Allgemeine Informationen
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer
- keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat („Hartz IV“) und
- keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat.
Das sind z.B.:
- Alleinstehende, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder
- Alleinstehende, die länger als 6 Monate arbeitsunfähig sind und die das allgemeine Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
- Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit den Eltern in einem Haushalt wohnen, sondern z. B. bei den Großeltern
Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber allen anderen Einkommensarten oder Leistungen nachrangig.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören „kleinere Barbeträge oder Geldwerte“ (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000,00 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenzen erhöhen sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären.

