Allgemeine Informationen
Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, wer
- das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat und
- dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.
Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung hat, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das allgemeine Renteneintrittsalter erreicht hat,
- auf Dauer voll erwerbsgemindert nach den Vorschriften der Deutschen Rentenversicherung ist und
- dessen eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht.
Das sind z.B. Personen,
- die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
- deren dauerhafte Erwerbsunfähigkeit durch Gutachten der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde oder
- die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören „kleinere Barbeträge oder Geldwerte“ (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenze erhöht sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären.
Im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII wird in der Grundsicherung auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern des/der Leistungsberechtigten verzichtet, es sei denn, deren Jahreseinkommen eines dieser Angehörigen ist höher als 100.000 €. Dadurch soll vermieden werden, dass vor allem ältere Menschen ihre berechtigten (ergänzenden) Sozialhilfeansprüche nicht geltend machen, weil sie aus Scham den Weg zum Sozialamt scheuen oder den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten und mit ihren finanziellen Mitteln somit unter dem Existenzminimum liegen. Die Grundsicherung soll damit einen Beitrag zur Bekämpfung der „verschämten Altersarmut" leisten.

