Im Führungszeugnis wird hauptsächlich verzeichnet, ob der Antragsteller vorbestraft ist oder nicht. Es werden aber nicht alle im Bundeszentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:
- für private Zwecke (Beleg-Art N)
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)
Sonderfall: erweitertes Führungszeugnis
Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in ähnlicher Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen haben (z.B. Trainer, Lehrer etc.), erhalten auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis. Bei Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Sonderfall: Europäisches Führungszeugnis
Falls Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister Ihres Herkunftsstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern Ihr Herkunftsstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht

