Stadt Georgsmarienhütte

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Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit

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StandesamtStandort anzeigen
Fachbereich II - Ordnungswesen, Kultur und StadtmarketingOeseder Straße 85
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 850-160
Telefax: 05401 850-441
Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­orgs­ma­ri­en­huet­te.de

Montags und Dienstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr

Mittwochs - ganztägig geschlossen

Donnerstags 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr

Freitags 08.30 bis 12.00 Uhr

Für kurzfristige Änderungen der Öffnungszeiten beachten Sie bitte die Hinweise auf der Startseite.


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Allgemeine Informationen

Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll. 

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)
Welche Gebühren fallen an?
  • :40,00 EUR
    Wenn die Eheschließung in einem anderen Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
  • :100,00 EUR
    Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
  • Einzelfallabhängig, kann variieren.
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?

Sechs Monate nach der Anmeldung der Eheschließung; ansonsten bedarf es ggf. einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.

Rechtsgrundlage
  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV
Rechtsbehelf

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Anträge / Formulare

Keine

Was sollte ich noch wissen?

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