Die Annahme als Kind richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört.Von der Annahme wird das Standesamt durch die Mitteilung des zuständigen Familiengerichts informiert.Die Annahme als Kind wird am Geburtseintrag des Kindes vom Standesamt vermerkt.
Das Standesamt informiert nach erfolgter Eintragung in die Personenstandsbücher u.a. das zuständige Meldeamt (Wohnort des angenommenen Kindes).

