Demnach finden die in den Vorjahren sonst angebotenen Termine zur persönlichen Vorsprache in den jeweiligen Schulen nicht statt. Die Erziehungsberechtigten erhalten hingegen - wie bereits im vergangenen Jahr – von der für sie zuständigen Schule Ende April ein Schreiben mit allen notwendigen Informationen. Erziehungsberechtigte, die keinen Brief von der Schule erhalten, sollten sich mit der jeweiligen Schulleitung in Verbindung setzen. Weitergehende Informationen sind auch auf den Internetseiten der Schulen zu finden.
Schulpflichtig sind grundsätzlich alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum 01. Oktober 2022 vollenden werden. Kinder, die dieses Alter erst später erreichen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zum Schuljahresbeginn in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Fähigkeit besitzen sowie in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.
Hinweis: Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 01. Oktober 2022 vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Die formlose Erklärung ist bis zum 1. Mai 2022 gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden.