Kontaktbeschränkungen: In diesem Bereich hat sich wenig geändert. Nach wie vor gilt: Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit ebenso wie in der eigenen Wohnung nur noch alleine oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder umgekehrt als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten. Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass nun Kinder bis 6 Jahren nicht unter die oben genannte Kontaktbeschränkung fällt. Auch für Fahrgemeinschaften zur Arbeit gibt es nun eine Erleichterung. Diese sind nun ausdrücklich erlaubt, sofern alle beteiligten Personen eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Geschäfte und Einrichtungen: Mit der neuen Verordnung dürfen ab sofort wieder Händler von Blumen und anderen Pflanzen öffnen. Im Einzelnen sind dieses Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte. Auch Auto- und Fahrradhändler dürfen wieder öffnen – allerdings nur beschränkt auf Probefahrten.
Außerschulische Bildung: Der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. Weiterhin zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. Angebote der außerschulischen Lernförderung für Schülerinnen und Schüler mit einem Lernförderbedarf sind mit Einschränkungen ebenfalls möglich.
Dauer der Maßnahmen: Die in der Verordnung festgehaltenen Maßnahmen und Regelungen sind zunächst bis zum 7. März 2021 befristet.